SCHUL–SEXUAL–ERZIEHUNG
R
e c h t s l a g e
Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass
Schulsexualerziehung im Rahmen des Pflichtunterrichtes nur dann durchgeführt
werden darf, wenn die Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten aller Schüler damit
einverstanden sind. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn die Eltern, bzw. die
Erziehungsberechtigten auch nur eines Kindes sich gegen die
Schulsexualerziehung aussprechen, dieselbe nicht im Rahmen des
Pflichtunterrichtes gelehrt werden darf, sondern auf der Grundlage der
Freiwilligkeit außerhalb des Pflichtunterrichtes für jene Schüler geboten
werden kann, deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten dies wünschen.
Dies ergibt sich offensichtlich und eindeutig aus
der rechtlichen Situation, welche im folgenden systematisch dargelegt werden
soll.
1. Der erste Absatz des
Art. 29 der Verfassung bestimmt, dass die Republik die Rechte der Familie als
einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft anerkennt. Dies
bedeutet eine besondere Hervorhebung der Rechte der Familie innerhalb der
staatlichen Gesellschaft.
2. Der erste Absatz des
Art. 30 der Verfassung bestimmt, dass es Pflicht und Recht der Eltern ist, die
Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu
erziehen. In dieser Bestimmung wird ausdrücklich das Recht der Eltern betont,
ihre Kinder auch auszubilden und zu erziehen. Dies bedeutet in eindeutiger
Weise, dass die Eltern das Recht haben, die Richtung der Ausbildung und der
Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen und festzulegen.
3. Die ersten beiden Absätze des Art. 34 der Verfassung bestimmen, dass die Schule jedermann offen steht, und dass der Unterricht in den Grundschulen 8 Jahre lang erteilt werden muss, sowie obligatorisch und unentgeltlich ist. In diesen Bestimmungen der Verfassung, welche sich auf die Schule beziehen, ist nirgends ein Vorrecht der Schule gegenüber dem Recht der Eltern, ihre Kinder auszubilden und zu erziehen, enthalten. Es ist auch nirgends von einem eigenen, von den Eltern unabhängigen Erziehungsauftrag der Schule die Rede.
4. Die Artikel 147 und
261 des Zivilgesetzbuches bestimmen, dass die Eltern die Verpflichtung haben,
die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, wobei auf deren
Fähigkeiten, natürliche Neigungen und Bestrebungen Rücksicht zu nehmen ist.
Auch aus dieser Bestimmung geht nicht nur eine eindeutige Verpflichtung,
sondern, damit notwendigerweise verbunden, auch das Recht der Eltern hervor,
die Kinder zu erhalten, auszubilden und zu erziehen, und zwar unter Berücksichtigung
von deren Neigungen und Fähigkeiten. Damit setzt der Gesetzgeber eindeutig
voraus, dass die Eltern am besten befähigt sind, dies zu erkennen und
festzustellen.
Der Südtiroler Landtag hat mit zwei getrennten Gesetzen die Lehrpläne für die Grundschule, sowie für die Mittelschule festgelegt. Mit Landesgesetz Nr. 64 vom 30. Dezember 1988 wurden die Lehrpläne für die Grundschule festgelegt, und zwar getrennt für die Deutsche, Italienische und Ladinische Grundschule, während mit Landesgesetz Nr. 48 vom 06. Dezember 1983 die Lehrpläne, Stundentafeln und die Prüfungsordnung für die Mittelschule beschlossen wurden.
1. Lehrpläne für die Grundschule (LG Nr. 64 v. 30.12.88)
In diesem Gesetz gibt es verschiedene Stellen, in welchen auf die Rechte der Eltern, bzw. der Familie in Zusammenhang mit der Schule hingewiesen wird. Es handelt sich um folgende Stellen:
a)Im einleitenden Teil
unter der Überschrift „Schule, Familie, Mitbestimmung“ (Seite 5 und 6 des
einschlägigen Gesetzesblattes) steht u.a., dass das primäre Erziehungsrecht
der Familie zusteht und dass im Sinne der demokratischen Mitbestimmung die
Schule im Bereich der Erziehung die Zusammenarbeit mit der Familie fördert.
Bereits in dieser Bestimmung ist eindeutig der Vorrang der Familie, also der Erziehungsberechtigten, gegenüber der Schule festgelegt.
b)Auf Seite 6 desselben
Gesetzesblattes steht, dass die Schule die pädagogische Entscheidung der
Familie respektieren, aber zugleich ein Ort der offenen Begegnungen unterschiedlicher
Einstellungen ist. Damit ist wiederum der Vorrang der Entscheidung der
Erziehungsberechtigten in der Ausrichtung der Erziehung festgelegt.
c)Auf Seite 8 heißt es
unter der Überschrift „Erziehung zum demokratischen Zusammenleben“, dass die
Schule die Religion als einen geschichtlichen, kulturellen und ethischen Wert
anerkennt und dabei die religiösen Erfahrungen des Kindes in der Familie
berücksichtigt, damit sich die Entwicklung des Fühlens und Verhaltens unter dem
Grundsatz der Achtung vor den unterschiedlichen Anschauungen im religiösen
Bereich vollziehen kann und jede Form von Diskriminierung vermieden wird. Dadurch
ist der volle Respekt der religiösen Überzeugung der Kinder und deren Eltern
grundgelegt. Dies bedeutet, dass den Kindern keinerlei Unterricht geboten oder
aufgedrängt werden darf, welcher mit den religiösen und sittlichen
Überzeugungen der Kinder, bzw. deren Eltern in Widerspruch steht oder davon
abweicht.
d)Unter der Überschrift
„Naturkunde“ steht auf Seite 57 wörtlich folgender Absatz: „Hinsichtlich der
Geschlechtserziehung sind folgende Richtlinien zu beachten: Grundsätzlich ist
es Aufgabe der Familie das Kind zu einer natürlichen und von Achtung geprägten
Einstellung zum eigenen und zum anderen Geschlecht zu erziehen. Die Schule
unterstützt diese Bemühungen und vermittelt in der Oberstufe in Zusammenarbeit
mit den Erziehungsberechtigten grundlegende Einsichten über Schwangerschaft,
Geburt und Reifung. Dabei ist der individuelle Entwicklungsstand der Kinder zu
berücksichtigen“.
Mit dieser
grundsätzlichen Aussage ist wiederum das Vorrecht der Familie, also der Eltern,
bzw. Erziehungsberechtigten festgelegt, die Geschlechtserziehung der Kinder
durchzuführen und zu bestimmen. Weiters steht dort nur, dass die Schule diese
Bemühungen unterstützt und in der Oberstufe, in Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten, grundlegende Einsichten über Schwangerschaft,
Geburt und Reifung vermittelt, wobei der individuelle Entwicklungsgrad zu
berücksichtigen ist.
Dieser Ausdruck „in
Zusammenarbeit“ bedeutet, dass die Eltern die Zusammenarbeit verweigern können;
und dass dann dieser Unterricht nicht gegeben werden darf. Weiters ist zu
erwähnen, dass es objektiv unmöglich ist, in einer Klasse, also bei mehreren
Kindern, den individuellen Entwicklungsgrad der einzelnen Kinder zu
berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung des Entwicklungsgrades des
einzelnen Kindes ist nur im Rahmen der
Familie möglich.
e)Bemerkenswert ist in
diesem Zusammenhang, dass die oben abgeschriebene Bestimmung nur bezüglich der
Grundschule für die Deutsche und Ladinische Volksgruppe im erwähnten Gesetz
steht, nicht aber bezüglich der Italienischen Volksgruppe. Dort steht nichts
von Geschlechtserziehung, sondern dort steht (Seite 141) nur folgender Absatz:
„Auch von den Unterschieden von Mensch zu Mensch, zwischen Menschen verschiedener Altersstufen und verschiedenen Geschlechts wird die Rede sein, und dabei wird sich die Gelegenheit bieten, über Fortpflanzung, Wachstum und Entwicklung, Reifen und Altern zu sprechen.“
In diesem Text fällt auf, dass überhaupt nicht von einer
Aufgabe der Schule die Rede ist, sondern nur davon, „dass sich die Gelegenheit
bieten wird“ über Fortpflanzung, Wachstum, Reifen und Altern zu sprechen. Daraus
ergibt sich, dass seinerzeit, als dieses Gesetz beschlossen worden ist, sich
die italienischen Schulbehörden, Elternvertreter und Landtagsabgeordneten gegen
jeden Versuch gewehrt haben, den Kindern eine Schulsexualerziehung
aufzudrängen.
Es ist aber völlig
unzulässig und würde den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates
widersprechen, wenn die Eltern der Schüler der Deutschen und Ladinischen
Schulen auf diesem Gebiet weniger Rechte hätten, als die Eltern der Schüler der
Italienischen Schulen.
2. Lehrpläne der Mittelschule (LG Nr. 48 v. 06.12.83)
Auch in diesem Landesgesetz über die Lehrpläne, Stundentafeln und Prüfungsordnung für die Mittelschule sind eine Reihe von Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zu den Eltern, sowie bezüglich des Unterrichtes auf dem Gebiete des Geschlechtlichen enthalten.
a)Unter der Überschrift
„Formen der Zusammenarbeit zwischen Familie und Schule“ (Seite 6 des
einschlägigen Gesetzesblattes) heißt es unter anderem, dass es die
geschaffenen schulischen Einrichtungen ermöglichen müssen, dass die
Mittelschule ihre pädagogische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den
Familien auf eigene Weise gestalten und die Vorschläge der Eltern zu den
wesentlichen Erziehungsmaßnahmen aufgreifen kann.
Auch hier ist eindeutig das Recht der Eltern grundgelegt, Vorschläge zu den wesentlichen Erziehungsmaßnahmen vorzubringen.
b)Unter dem Absatz „die
Lehrfreiheit und die Rechte der Schüler“ (Seite 7) steht, dass im Rahmen der
Lehrfreiheit vom Lehrer beim Bildungsbemühen auf die sittliche und religiöse
Überzeugung der Schüler Rücksicht genommen werden muss.
c)Im Rahmen des
Lehrplanes für Religionsunterricht steht, unter anderem (Seite 22), wörtlich
folgender Absatz: „Mit Hilfe von Dokumenten aus Kultur und Geschichte werden
in sittlicher und religiöser Hinsicht einige Themen behandelt, welche die
Schüler mehr oder weniger stark berühren, wie z.B. die Gefühls- und
Sexualerziehung, die soziale Gerechtigkeit, der Bezug zum Frieden in Freiheit“.
Zu diesem Absatz ist
folgendes festzustellen:
“Gefühls- und Sexualerziehung“ ist im Rahmen einer beispielhaften Aufzählung verschiedener Bereiche angeführt, wird also nicht als einzelner Punkt behandelt.
Die
Sexualerziehung wird als eines von Themen genannt, welche die Schüler mehr oder
weniger stark berühren. Zu beurteilen und zu entscheiden, was den einzelnen
Schüler „mehr oder weniger stark berührt“ ist eindeutig Aufgabe der Eltern.
Wenn also die Eltern ihrer Aufgabe, die Schüler in sexueller Hinsicht
aufzuklären und ihnen eine ordentliche Sexualerziehung zu geben, nachkommen,
dann werden diese Schüler in der Schule kaum ein Bedürfnis danach haben. Dies
bedeutet, dass auch in diesem Zusammenhang die Zustimmung der Eltern
erforderlich ist, und dass Sexualerziehung nicht zulässig ist, wenn sich die
Eltern auch nur eines Kindes dagegen aussprechen.
Vor
allem aber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser
Sexualunterricht im Rahmen des Religionsunterrichtes nur in sittlicher und
religiöser Hinsicht vorgesehen ist.
d)Unter der Überschrift
„Gesundheitserziehung“ (Seite 65) ist als Ziel die „Erhaltung der
körperlichen und geistigen Gesundheit als ein Recht des einzelnen und als
Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft“ angegeben. Dabei sollen die
verschiedenen Krankheitserscheinungen behandelt werden.
Dazu ist folgendes
festzustellen:
Zu
einer solchen Gesundheitserziehung ist in keiner Weise eine
Schulsexualerziehung erforderlich. Die verschiedenen Geschlechtskrankheiten
können trotzdem erläutert werden.
Auf
jeden Fall muss die religiöse und sittliche Einstellung der Schüler, bzw. deren
Erziehungsberechtigten voll respektiert werden, wie sich dies aus den
Gesetzesbestimmungen ergibt.
Die
Schüler haben ein Recht, die Wahrheit zu erfahren. Dies geschieht nicht, und
zwar weil das Kondom als sicherer Schutz vor AIDS Ansteckung dargestellt wurde,
obwohl eine Versagerquote bis 22% medizinisch nachgewiesen wurde. Somit ist
eine solche Aussage ein Betrug an den Schülern.
Im
Zusammenhang mit dem „Fach Naturkunde/Biologie“ (Seiten 66 und 67) steht
folgender Absatz: „Bei der Behandlung des Themenkreises „Mensch und Umwelt“
hat der Lehrer Gelegenheit, auf den biologischen Aspekt der Sexualität
einzugehen: dieser erzieherische Moment soll in einem gemeinsamen pädagogischen
Rahmen stehen, der mit dem Klassenrat abgestimmt werden muss. Dabei sind der
physische und psychische Reifegrad der einzelnen Schüler zu berücksichtigen und
die verantwortliche und aktive Mitarbeit der einzelnen Familien einzubeziehen.
So kann dazu beigetragen werden, dass der Schüler auf ausgeglichene und
richtige Weise sich seines Körpers bewusst wird“.
Zu diesem Absatz ist
folgendes festzustellen:
Der
Hinweis auf die Gesamtbezeichnung „Naturkunde – Biologie“ gibt den
Schulbehörden in keiner Weise das Recht, Schulsexualerziehung im Rahmen des
Pflichtunterrichtes zu geben.
Es
steht im selben Absatz, dass der Lehrer die Gelegenheit habe, auf den
biologischen Aspekt der Sexualität einzugehen. Dies hat mit einer
Schulsexualerziehung, wie sie allgemein verstanden wird, nichts zu tun.
Vor
allem ist aber jener Teil des oben abgeschriebenen Gesetzestextes von
entscheidender Bedeutung, mit welchem die Einbeziehung der verantwortlichen und
aktiven Mitarbeit der einzelnen Familien vorausgesetzt wird.
Dies bedeutet, dass, wenn Eltern eine Mitarbeit bei einem bestimmten Schulsexualerziehungsprogramm vor ihrem Gewissen nicht verantworten können und somit ablehnen, eindeutig eine gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für eine derartige Schulsexualerziehung fehlt, sodass dieselbe nicht im Rahmen des Pflichtunterrichtes abgehalten werden darf.
III.Oberschulen
Bezüglich der Lehrprogramme der Oberschulen gibt es kein Landesgesetz. Für die verschiedenen Oberschulen wurden im Laufe der Jahre die Programme mit mehreren Dutzend Beschlüssen der Landesregierung festgelegt. Nachdem diese Beschlüsse nicht im Amtsblatt der Region veröffentlicht wurden, sind sie auch nicht allgemein bekannt.
Daraus ergeben sich
folgende rechtliche Folgen:
a)Soweit keine
gesetzliche Bestimmungen über die Erteilung von Schulsexualerziehung vorliegen,
haben die Schulen dies im Rahmen des Pflichtunterrichtes zu unterlassen.
b)Auch falls in den
erwähnten Beschlüssen der Landesregierung Schulsexualerziehung für Oberschulen
vorgesehen sein sollte, so haben diese Beschlüsse absolut keine Gesetzeskraft,
sodass der Wille der Eltern, bzw. der Erziehungsberechtigten absoluten Vorrang
hat.
c)Auch die neu erteilte
Autonomie der einzelnen Schuldirektionen gibt denselben in keiner Weise das
Recht, ohne ausdrückliche Zustimmung aller Eltern im Rahmen des
Pflichtunterrichtes Sexualerziehung zu erteilen.
IV.Rechtliche
Folgerungen:
Aus den oben angeführten Rechtsnormen ergibt sich
eindeutig die folgende Rechtslage:
1. Die Eltern haben das
absolute Recht, den Schulen, bzw. den Lehrpersonen zu untersagen, ihren Kindern
Schulsexualerziehung im Rahmen des Pflichtunterrichtes zu erteilen.
2. Wenn die Eltern,
bzw. Erziehungsberechtigten auch nur eines Kindes sich gegen die
Schulsexualerziehung im Rahmen des Pflichtunterrichtes aussprechen, haben die
Schulen keinerlei Recht, im Rahmen desselben Pflichtunterrichtes
Schulsexualerziehung zu erteilen.
Dies ergibt sich
eindeutig aus folgenden Umständen:
a)Jedes Kind hat das
Recht, einen ordnungsgemäßen und regelmäßigen Unterricht im Rahmen der
Lehrpläne für die Pflichtfächer zu bekommen.
b)In diesem Zusammenhang behaupten manche Vertreter der Schulbehörden, dass jene Eltern, welche Schulsexualerziehung nicht wollen, die Kinder aus den betreffenden Unterrichtsstunden herausnehmen könnten.
Dazu ist folgendes
festzustellen:
Dieser
Vorschlag ist unannehmbar, und zwar weil die Kinder, wie schon erwähnt, ein
Recht auf ordnungsgemäßen Unterricht haben.
Nachdem
eine Herausnahme der Schüler aus bestimmten Unterrichtsstunden für dieselbe
Schülern eine sehr starke seelische Belastung und eine schwerwiegende
Ausgrenzung zur Folge hätte, ist dies in keiner Weise zumutbar und darf von
niemandem gefordert werden.
3. Für jene Schüler,
deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten eine Schulsexualerziehung wünschen,
kann die Schule dies als Freifach in Stunden außerhalb des Pflichtunterrichtes
anbieten. Eine solche zeitliche Mehrbelastung ist voll zumutbar, und zwar
einerseits weil es für eine Schulsexualerziehung absolut nicht viele Stunden
braucht, und andererseits weil diese geringe zeitliche Mehrbelastung in keinem
Verhältnis zu den schweren Belastungen und Nachteilen steht, welche jenen
Kindern zugefügt würden, welche aus bestimmten Stunden von Pflichtfächern
herausgenommen würden, weil in deren Rahmen eine von den Eltern nicht gewollte
Schulsexualerziehung geboten wird.
4. Aus mehreren
gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass die Schüler, bzw.
Lehrpersonen auch im Rahmen des allgemeinen und verpflichtenden Unterrichtes
die religiösen und sittlich-moralischen Überzeugungen der Schüler und deren
Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten zu respektieren haben.
5. Weiters geht aus
den gesetlichen Bestimmungen eindeutig hervor, dass das elterliche Bildungs-
und Erziehungsrecht gegenüber dem Bildungsauftrag der Schule absoluten Vorrang
hat, und dass nicht etwa die Schüler und Eltern für die Schulde da sind,
sondern dass die Schule für die Schüler und für deren Eltern, bzw.
Erziehungsberechtigten, als Verantwortliche für die Kinder, da ist.